Betroffenenrechte

auch Rechte der betroffenen Person genannt

Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Mai 2018 wurden die Rechte der betroffenen Personen nachhaltig gestärkt. So enthält die DSGVO umfangreiche Informationspflichten bei der Datenerhebung, Auskunftsrechte, Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechte sowie das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein. Eine schnelle Reaktion des verantwortlichen Unternehmens ist gefordert, denn auf Anträge des Betroffenen, z.B. auf Auskunft welche Daten verarbeitet werden, verlangt die DSGVO eine Antwort innerhalb eines Monats. Kommt das Unternehmen einem solchen Antrag nicht nach, droht ein Bußgeld. Daher sollten in jedem Unternehmen Prozesse implementiert sein, die eine fristgerechte und korrekte Bearbeitung der Anträge der betroffenen Personen gewährleisten.

  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Kunden können vom Unternehmen jederzeit Auskunft über die Art, die Herkunft, die Dauer und den Zweck der Datenspeicherung verlangen.
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Im Falle von falschen oder nicht mehr aktuellen Daten können die Verbraucher vom Unternehmen eine Berichtigung einfordern.
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Kunden können die Löschung ihrer persönlichen Angaben verlangen, wenn diese für den ursprünglichen Erhebungszweck nicht mehr notwendig sind, die Einwilligung in die Datenverarbeitung widerrufen wird, die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder gegen die Verarbeitung widersprochen wurde und keine vorrangigen berechtigten Gründe für diese vorliegen.
  • Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO): Damit Verbraucher die Einschränkung ihrer Daten verlangen können, müssen die gleichen Voraussetzungen wie für die Löschung gelten.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Wenn Kunden von einem Unternehmen zu einem anderen wechseln, können sie auf Wunsch ihre bisherigen Angaben in digitaler Form zur Weitergabe erhalten oder die Daten werden vom Unternehmen direkt an den neuen Vertragspartner übergeben.
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Hiervon kann Gebrauch gemacht werden, wenn die Datenerhebung der betroffenen Person zu Direktmarketing-Zwecken erfolgt oder besondere Gründe, zum Beispiel zur Wahrung berechtigter Interessen einer Person, bestehen.
  • Automatisierte Entscheidung im Einzelfall (Art. 22 DSGVO): Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
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