Auskunftsrecht

auch Auskunftsanfrage oder Auskunftsersuchen genannt

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat betroffene Person das Recht, über beim Verantwortlichen gespeicherte personenbezogene Daten Auskunft zu erhalten. Dieser Auskunftsanspruch ist das zentrale Recht, um bei Bedarf gezielt weitere Rechte, z. B. Recht auf Berichtigung, Löschung etc. geltend zu machen (s.a. „Betroffenenrechte„). Die betroffene Person kann von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob dort sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Auf eine Anfrage einer betroffenen Person nach Art. 12 – 22 DSGVO ist vom Verantwortlichen innerhalb einer Frist von 1 Monat zu antworten.

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