Binding Corporate Rules (BCR)
Für den Fall, dass kein Angemessenheitsbeschluss für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland vorliegt, dürfen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern diese hierfür geeignete Garantien vorgesehen haben, Art. 46 Abs. 1 DSGVO. Als eine solche geeignete Garantie sieht Art. 46 Abs. 2 lit. b) i.V.m. Art. 47 DSGVO nunmehr ausdrücklich verbindliche interne Datenschutzvorschriften (sog. Binding Corporate Rules, kurz: BCR) vor.
Im Vergleich zu BCR stellen Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen regelmäßig kein praktikables Instrument dar, da hierfür jeder Verantwortliche mit jedem einzelnen Datenempfänger in einem Drittland einen einzelnen, jeweils auf den konkreten Übermittlungsvorgang angepassten Standardvertrag abschließen müsste. Mit Hilfe von BCR können diese einzelnen Prozesse in Rahmen einer Unternehmensgruppe gebündelt werden.