Zweckbindung

auch Zweckbindungsgebot genannt

Nach dem Prinzip der Zweckbindung dürfen Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind. Eine Datenverarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zweck wird als Zweckänderung oder Zweckdurchbrechung bezeichnet, welche nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen darf. Die Zwecke müssen also zum Zeitpunkt der Verarbeitung ausdrücklich und zweifelsfrei festgelegt sein.

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