Widerspruchsrecht

auch Recht auf Widerspruch genannt

Die betroffene Person kann einer Verarbeitung durch den Verantwortlichen jederzeit widersprechen, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 e oder f DSGVO (Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen) erfolgt ist. Dies gilt auch auf ein darauf gestütztes Profiling. Eine fortdauernde Verarbeitung durch den Verantwortlichen ist nicht zulässig, außer er kann

  • zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder
  • die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

Im Fall der Direktwerbung findet keine Interessenabwägung statt. Ein Widerspruch führt zu einem sofortigen Verarbeitungsstopp. Bei einer Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken führt der Widerspruch ebenfalls zu einem Verarbeitungsstopp, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich (Art. 21 Abs. 6 DSGVO).

Auf sein Widerspruchsrecht muss der Betroffene spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich sowie in einem verständlichen und von anderen Informationen getrennter Form hingewiesen werden.

Zurück zum Glossar