Verarbeitungsverzeichnis

auch Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten oder VVT genannt

Unternehmen sind nach Art. 30 DSGVO verpflichtet, Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) zu führen, sobald „die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt“.  Damit stehen selbst Vereine, Kleinunternehmen oder Solo-Selbstständige in der Pflicht ein VVT zu führen. Das VVT stellt einen zentralen Bestandteil der internen Datenschutzorganisation dar. Es dient im Wesentlichen der Dokumentation und revisionssicheren Handhabung der zum Schutz von personenbezogenen Daten eingeführten Verfahren und Schutzmaßnahmen.

Das Verzeichniss von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) dient nicht nur als gute Grundlage für den Erfüllungsnachweis bzgl. der Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO, sondern auch und vor allem im Hinblick auf die Gewährleistung der Betroffenenrechte. Denn nur derjenige Verantwortliche, der einen umfassenden Überblick über die in seinem Unternehmen stattfindenden Verarbeitungen hat, kann hierüber auch entsprechend informieren (Art. 12ff. DSGVO) und in der Folge auch für den Schutz der Betroffenenrechte Sorge tragen.

Das Verzeichniss von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden.

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