Datenschutz-Folgeabschätzung
Bei besonders risikoreichen Datenverarbeitungen ist eine sog. Datenschutz Folgenabschätzung (DSFA) nach Art 35 DSGVO durchzuführen.
Eine besonders risikoreiche Datenverarbeitung liegt insbesondere dann vor, wenn:
- eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte der betroffenen Person stattfindet und diese auf einer automatisierten Verarbeitung basiert (Art. 35 Abs. 3 a) DSGVO) ,
- in großen Umfang besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeitet werden (Art. 35 Abs. 3 b) DSGVO) oder
- eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfolgt (Art. 35 Abs. 3 c) DSGVO).