Datenschutz-Folgeabschätzung

auch DSFA, Datenschutzfolgenabschätzung oder Risikoabschätzung genannt

Bei besonders risikoreichen Datenverarbeitungen ist eine sog. Datenschutz Folgenabschätzung (DSFA) nach Art 35 DSGVO durchzuführen.

Eine besonders risikoreiche Datenverarbeitung liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte der betroffenen Person stattfindet und diese auf einer automatisierten Verarbeitung basiert (Art. 35 Abs. 3 a) DSGVO) ,
  • in großen Umfang besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeitet werden (Art. 35 Abs. 3 b) DSGVO) oder
  • eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfolgt (Art. 35 Abs. 3 c) DSGVO).
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